Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaremiete

Fassung 01.07.2021

 

1         Geltungsbereich, Lizenzumfang und Laufzeit

1.1        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwaremiete (im Folgenden “Rahmenvertrag”) gelten für alle Einzelverträge zwischen der i-ROM GmbH, Neukirchen, (kurz: „i-ROM“) und allen Lizenznehmern, bei denen auf diese verwiesen wird.

1.2        Die Einzelverträge kommen jeweils dadurch zustande, dass der Lizenznehmer auf ein schriftliches Angebot der i-ROM einen schriftlichen Auftrag erteilt und eine Lizenzvereinbarung von beiden Seiten unterzeichnet wird. Eingescannte Unterschriften sind zulässig. Ebenso ist ein Austausch via Email zulässig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

1.3        i-ROM überlässt dem Lizenznehmer die in der Lizenzvereinbarung beschriebene und dem gegenwärtigen Entwicklungsstand entsprechende Software und räumt dem Lizenznehmer je nach den Festlegungen in der Lizenzvereinbarung - in der Regel für 12 Monate - ein nicht ausschließliches, unübertragbares Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages ein.

1.4        Die Gewährung der vollständigen vertraglichen Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Entgelts. Bis zur vollständigen Zahlung sind die Nutzungsrechte vorübergehend auf die Dauer von 30 Tagen ab Lieferung der Software beschränkt.

1.5        Die Software und das User Manual werden nach Wahl der i-ROM entweder auf einem Server bereitgestellt oder per E-Mail versendet.

1.6        Die Software ist nur nutzbar, wenn sie mit einem speziellen Installationsprogramm installiert wird. Das Installationsprogramm wird von der i-ROM nach Wahl der i-ROM entweder auf einem Server bereitgestellt oder per E-Mail versendet.

1.7        Der Lizenznehmer erhält die Software in Binärformat (MATLAB PCODE). Er hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Die Nutzung der Software ist rechtlich und technisch beschränkt auf die vom Lizenznehmer bei der Installation benannten Rechner.

1.8        Möchte der Lizenznehmer die Software auf einem anderen als dem bei der Installation benannten Rechner nutzen, so ist die Installation auf einem anderen Rechner kostenfrei, soweit die Gründe für den Rechnerwechsel für die i-ROM nachvollziehbar sind.

1.9        Die Software gilt als geliefert, sobald der Lizenznehmer alles erhalten hat, um auf die Software zugreifen zu können. Die Installation der Software erfolgt auf Kosten und eigenes Risiko des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer hat für die geeignete Konfiguration der Rechner Sorge zu tragen.

1.10        Wird in der Lizenzvereinbarung festgelegt, dass es sich um eine Teaching Lincense handelt, darf die Software nur für die Lehre verwendet werden. Eine kommerzielle Nutzung oder eine Nutzung zu Forschungszwecken, gleichgültig ob öffentlich oder kommerziell finanziert, ist nicht gestattet.

1.11        Wird in der Lizenzvereinbarung festgelegt, dass es sich um eine Academic Research License handelt, darf die Software sowohl für die Lehre als auch die offentlich finanzierte Forschung verwendet werden, sofern die Ergebnisse der öffentlichen Forschung öffentlich zugänglich sind. Auf Anforderung der i-ROM muss der Lizenznehmer einen schriftlichen Bericht über die Nutzung der Software während der Mietdauer vorlegen. Dieser Lizenztyp erlaubt keine kommerziell finanzierte Forschung oder eine kommerzielle Nutzung.

1.12        Wird in der Lizenzvereinbarung auf Lizenzbedingungen anderer Hersteller verwiesen, können sich hieraus weitere Festlegungen zu Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte des Lizenznehmers ergeben. In diesem Fall bestimmen diese Lizenzbedingungen zudem das Rechtsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Hersteller.

1.13        Im Testzeitraum gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrages analog, insbesondere gelten die Pkt. 1.5 – 1.7, Pkt. 2 und Pkt. 6.7.

2         Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

2.1        Der Lizenznehmer darf die Software weder vermieten, noch verleihen noch Dritten überlassen.

2.2        Die Nutzung der Software verlangt vom Lizenznehmer je Rechner die Bereitstellung der internen Rechnerdaten. Zur Lizenzverwaltung muss eine regelmäßige Verbindung vom Rechner des Lizenznehmers zum i-ROM-Lizenzserver herstellbar sein. Dabei werden ausschließlich lizenzrelevante Daten übertragen.

2.3        Der Lizenznehmer hat die Importverpflichtungen jener Länder, in denen die Software benutzt wird, sowie die Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und von Drittstaaten (z. B. USA), zu beachten.

2.4        Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und gefahrenentsprechend zu sichern.

2.5        Der Lizenznehmer hat das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte der i-ROM an der Software zu wahren. Jede Vervielfältigung von Teilen der Software oder der Software als Ganzes außerhalb der vertraglich gestatteten Nutzung ist unzulässig. Auch eine Dekompilierung der Software ist unzulässig.

3         Support und Wartung

3.1        Support und Wartung sind für die Dauer der Lizenzvereinbarung in der Softwaremiete enthalten.

3.1.1       Der Support beinhaltet die Aufklärung zur Beseitigung von Bedienungsfehlern im Wege telefonischer Kurzberatung zu üblichen Geschäftszeiten (Service-Hotline). Support wird nur zur jeweils aktuellen und zur vorangegangenen Version geleistet.

3.1.2       Die Wartung beinhaltet die Lieferung der von der i-ROM herausgegebenen Update-Versionen der Software (verbesserte und weiterentwickelte Versionen) nach deren Erscheinen. Update-Versionen können eine Aktualisierung des Betriebssystems oder von Schnittstellenprogrammen erfordern.

3.2        Die Support- und Wartungsverpflichtung erlischt, wenn der Lizenznehmer die Software unbefugt verändert.

4         Zahlungsbedingungen

4.1        Das Mietentgelt gemäß Lizenzvereinbarung ist innerhalb von 30 Tagen ab der Lieferung der Software für den gesamten Mietzeitraum vorab an i-ROM zu zahlen. Die vereinbarte Miethöhe gilt ausschließlich für die vereinbarte Vertragsdauer.

4.2        Wird die Lizenzvereinbarung verlängert, so ist das Entgelt zu Beginn der neuen Laufzeit fällig.

4.3        Alle Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.

4.4        Der Lizenznehmer trägt Zollgebühren, Steuern und alle anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung anfallen.

4.5         Bei nicht fristgerechter Zahlung des Mietentgeltes ist i-ROM zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung berechtigt. Die fristlose Kündigung durch i-ROM kann durch Email erfolgen und wird durch Deaktivierung des dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Installationsprogramms umgesetzt.

5         Gewährleistung, Schutzrechte Dritter

5.1        Weist die Software Sachmängel auf, hat i-ROM ab Anzeige des Mangels durch den Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl die Pflicht, den betreffenden Mangel der Software zu beseitigen oder eine mangelfreie Software zu liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Ansprüche (Rückabwicklung der Lizenzvereinbarung und zeitanteilige Erstattung des Mietpreises) zu. Soweit i-ROM nicht selbst im Besitz des Quellcodes ist, kann sie Mängel nur beseitigen, soweit ihr vom Hersteller ein entsprechendes Fehlerbeseitigungs-Update geliefert worden ist. Soweit dem Lizenznehmer durch Mängel der Software ein Schaden entsteht, gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 6.1 bis 6.7 dieses Rahmenvertrages.

5.2        Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit eine andere als die in der Lizenzvereinbarung benannte Softwareumgebung (Betriebssystem, MATLAB, ANSYS) benutzt wird.

5.3        Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und/oder Verwendbarkeit der mit der Software erzielten Ergebnisse übernommen. Die Softwarebeschreibungen in der Benutzerdokumentation erfolgen ohne Gewähr.

5.4        Stehen einem Dritten Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der von der i-ROM überlassenen Software zu und wird die vertragsgemäße Verwendung der Software durch den Lizenznehmer hiervon beeinträchtigt oder unmöglich, wird i-ROM nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten dem Lizenznehmer entweder eine so geänderte oder ersetzte Software liefern, die die Schutzrechte eines Dritten nicht verletzt, ohne das hiermit Funktionseinschränkungen verbunden sind, oder den Lizenznehmer von Lizenzgebühren für die Benutzung der Software gegenüber Dritten freistellen. Der Lizenznehmer muss i-ROM unverzüglich über behauptete Verletzungen von Schutzrechten Dritter schriftlich unterrichten. Er darf zudem die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit i-ROM führen. Ansprüche des Lizenznehmers aus einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung darauf beruht, dass die Software vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit der Software eines anderen Herstellers eingesetzt wird. Gleiches gilt, soweit die Verletzung auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch beruht, insbesondere wenn der Gebrauch nicht mit der vertraglichen Benutzerkonfiguration in Einklang steht. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht im vorliegenden Rahmenvertrag eine Haftung vorgesehen ist (Ziffer 6.1 bis 6.7 dieses Rahmenvertrages).

5.5        Eine außerordentliche Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB) aufgrund eines Softwaremangels ist bei Softwaremiete ausgeschlossen, solange der Versuch einer Mängelbeseitigung durch i-ROM nicht als fehlgeschlagen anzusehen ist.

6         Haftungseinschränkung

6.1        i-ROM haftet nur für Schäden aus welchem Rechtsgrund auch immer, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden. Wesentlich im vorstehenden Sinne sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.

6.2        Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von i-ROM auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3        Für Mangelfolgeschäden haftet i-ROM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die gesetzlichen Ansprüche des Lizenznehmers auf Ersatz des entstandenen Schadens, der durch den Verzug mit der Mangelbeseitigung entstanden ist, bleiben unberührt.

6.4        Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer von i-ROM zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.5        Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass computergestützte Berechnungen (CAE) stets anhand geeigneter Methoden überprüft werden müssen, da die erzielten Ergebnisse entweder aufgrund falscher oder ungenauer Eingaben oder verdeckter Softwaremängel fehlerhaft sein können.

6.6        Der ordnungsgemäße Gebrauch der Software setzt eine spezielle Einführungsschulung oder vorhandene Kenntnisse des Anwenders voraus.

6.7        Im Testzeitraum ist eine Haftung für Schäden jeglicher Art ausgeschlossen.

7         Vertragsverlängerungen

Die Verlängerung der Laufzeit für die Softwareüberlassung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Sie erfolgt durch Unterzeichnung einer neuen Lizenzvereinbarung und setzt einen schriftlichen Auftrag des Lizenznehmers auf Basis eines vorangegangenen Angebots von i-ROM voraus, vgl. Pkt. 1.2.

8         Sonstige Bestimmungen

8.1        Die Rechte des Lizenznehmers aus diesem Rahmenvertrag und den Einzelverträgen können nicht an Dritte abgetreten werden. Der Lizenznehmer kann gegen Zahlungsansprüche von i-ROM nur mit Ansprüchen aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungswahlrecht steht dem Lizenznehmer nur wegen Ansprüchen aus dem jeweiligen Einzelvertrag zu.

8.2        Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Lizenznehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag das für Neukirchen zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, wenn nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand festgelegt ist.

8.3        Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages sowie der Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

8.4        Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.

8.5        Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Texte dieses Vertrages in deutscher und englischer Sprache ist die deutsche Fassung maßgeblich.

9         Hinweis zum Datenschutz, Vertraulichkeit

9.1        i-ROM wird alle vom Lizenznehmer übermittelten Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln wie eigene vertrauliche Unterlagen.

9.2        Soweit i-ROM für die Vertragsdurchführung einen Vertriebspartner einsetzt und der Lizenznehmer diesem Vertriebspartner Informationen und Daten überlässt, gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages entsprechend auch für den Vertriebspartner.

 

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